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Neue Vorstandschaft 2021

Am Samstag den 11.09.2021 haben die Mitglieder in der Festhalle Oggersheim die neue Vorstandschaft im Rahmen der Mitgliederversammlung unter der 2G+ Regelung gewählt.   

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Musik mit Corona

Diese Zeiten sind für uns alle nicht leicht, schon garnicht für unsere Musikerinnen und Musikern die auf Musikentzug gesetzt wurden.  Monate lang konnten wir nicht einmal Proben, keine Auftritte und auch keine Treffen.  Nach langem Warten ist es uns endlich wieder möglich zu Proben und den ein oder anderen Auftritt anzunehmen.  Wir sind wie gewohnt zu unseren Probezeiten in unserem Vereinhaus.   

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Unsere Minibeats

Künftig haben Kinder die Möglichkeit bei uns Musik zu entdecken und zu erleben. Wir werden sie spielerisch an Rhythmik, Töne, Instrumente und Lieder heranführen.      

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Satzung des Musikverein 1975 e. V. Ludwigshafen - Oggersheim vom 

12. Juli 1975
Eingetragen in das Vereinsregister am 03. August 1977 unter der Nr. VR 1487 beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein.


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Inhaltsverzeichnis Seite
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz 4
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 4
§ 3 Geschäftsjahr 4
§ 4 Vereinsämter 4
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder 5
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 5
§ 7 Aufnahmefolgen 5
§ 8 Rechte der Mitglieder 6
§ 9 Pflichten der Mitglieder 6
§ 10 Beitrag 6
§ 11 Umlagen 7
§ 12 Austritt 7
§ 13 Ausschluss 7
§ 14 Ehrungen 8
C. Organe des Vereins
§ 15 Vereinsorgane 8
§ 16 Vorstand 8/9
§ 17 Vorstandsitzung 9
§ 18 Geschäftsbereich des Vorstands 9/10
§ 19 Kassenwart 10
§ 20 Schriftführer 10
§ 21 Musikalische Leitung 10
§ 22 Materialwart 10
§ 23 Beisitzer 11
§ 24 Pressewart 11
§ 25 Jugendwart 11


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Inhaltsverzeichnis Seite
§ 26 Ordentliche Mitglieder Versammlung 11
§ 27 Inhalt der Tagesordnung 11
§ 28 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 12
§ 29 Außerordentliche Mitgliederversammlung 11
§ 30 Kassenprüfer 12
§ 31 Einsetzung von Ausschüssen 12/13
§ 32 Verwaltungs-und Finanzausschuss 13
§ 33 Musikausschuss 13
§ 34 Vergnügungsausschuss 13
D. Schlussbestimmungen
§ 35 Auflösung des Vereins 13
§ 36 Inkrafttreten der Satzung 14
Satzungsneufassung der Gerneralversammlung vom 29.03.2014
Satzungsänderung der Mitgliederversammlung vom 28.03.2015
Satzungsänderung der Mitgliederversammlung vom 19.03.2016


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A. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Musikverein 1975 Ludwigshafen - Oggersheim, mit dem Zusatz" - e.v. „ Er hat seinen Sitz-in Ludwigshafen am Rhein.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist politisch, religiös und in jeglicher sonstigen Hinsicht neutral.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Zweck des Vereins ist, die Förderung von Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die musikalische Betätigung. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "" der Abgabenordnung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,
(6) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


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(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann Hilfspersonal für Verwaltungsaufgaben bestellt werden.
B. Mitgliedschaft
§ 5
Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern ( musikausübende Mitglieder)
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(2) Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
c) Alle anderen aktiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern.
(4) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand, unter den Voraussetzungen des § 14.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einen dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
§ 7
Aufnahmefolgen


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(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(2) Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.
(3) Jedes neue Mitglied bzw. jede Familie erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 8
Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die ordentlichen aktiven und die passiven Mitglieder (§5) genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Sie haben mit Ausnahme der Studenten und der in Berufsausbildung stehender Mitglieder über 18 Jahre kein aktives und passives Wahlrecht, im Übrigen aber gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
(5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie können von Beitragsleistungen befreit werden.
§ 9
Pflichten der Mitglieder.
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung
des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für den Spielbetrieb.
(3) Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§10).
§ 10
Beitrag
(1) Alle ordentliche und außerordentliche aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen, die auch monatlich zum 1. des fälligen Monats entrichtet werden können. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. ( § 7 Abs.2 )


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(2) Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 13 ausgeschlossen werden.
(4) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§ 11
Umlagen
(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
(2) Die Umlage darf nicht höher sein als der doppelte Jahresbeitrag. § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 12
Austritt
(1) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(3) Alle Vereinseigentümer, die das Mitglied besitzt, müssen umgehend wieder abgegeben werden, insbesondere Instrumente und Uniformen.
§ 13
Ausschluss
(1) Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere;
a) Wer dem Verein einen Schaden zufügt.
b) Wer bei Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar für den Verein oder bei Veranstaltungen des
Vereins oder auf dem Vereinsgelände ein Strafgesetz verletzt.
c) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs. 3 ).
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.


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(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht auf Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 14
Ehrungen
(1) Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden;
a) Die Vereinsnadel in Bronze für 10 - jährige ununterbrochene passive Mitgliedschaft.'
b) Die Vereinsnadel in Silber für 20 -jährige ununterbrochene passive Mitgliedschaft.
c) Die Vereinsnadel in Gold für 30 - jährige ununterbrochene passive Mitgliedschaft.
d) Die Vereinsnadel in Bronze für 10 jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft.
e) Die Vereinsnadel in Silber für 20 - jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft.
f) Die Vereinsnadel in Gold für 30 - jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft.
(2) a) Für 5 - jährige aktive Tätigkeit: Jugendehrennadel in Silber.
b) Für 10 - jährige aktive Tätigkeit: Jugendehrennadel in Gold
(3) Für die Ernennung zum Ehrenmitglied für 40 - jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein wird die Ehrennadel verliehen.
(4) Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung oder zu anderem gegebenen Anlass vollzogen.
(5) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. die Ehrung für besondere Verdienste entscheidet der Vorstand.
C. Organe des Vereins
§ 15
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a ) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand (Gesamtvorstand)
§ 16
Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:


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1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
1. Schriftführer
1. Kassenwart
(2) Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Geschäftsführenden Vorstand
b ) dem 2.Schriftführer
c ) dem 2. Kassenwart
d) der musikalischen Leitung
e) dem Materialwart
f) mindesten 2 Beisitzern
g) Pressewart
h) Jugendwart
(3) Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl.
(4) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet der 1. oder der 2. Vorsitzende aus so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
§ 17
Vorstandsitzung
(1) Eine Vorstandsitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich mindestens 14 Tage vorher eingeladen sind, und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw., des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.


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§ 18
Geschäftsbereich des Vorstands
(1) Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands; darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Jeder der beiden hat allein Vertretungsmacht. Der 1.Schriftführer und der 1. Kassenwart können den Verein gem. § 26 BGB nur gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein nur Vertreten wen der 1. Vorsitzende verhindert ist. 1. Schriftführer und 1. Kassenwart dürfen den Verein nur vertreten wenn der 1. oder 2. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle dem Verein verpflichtenden Erklärungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(3) Zur Rechtsverbindlichkeit von Erklärungen sind die Unterschriften des 1. Und 2. Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung die eines Vorstandsmitglieds nach der in § 16 Abs.2 aufgeführten Reihenfolge, erforderlich.
(4) Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 500€ bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung des Erweiterten Vorstands.
§ 19
Kassenwart
(1) Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
(2) Er hat min. alle 3 Monate in den Vorstandsitzungen Bericht über die aktuelle Finanzlage zu geben.
(3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 28) zur Überprüfung vorzulegen.
§ 20
Schriftführer
(1.) Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen.
(2) Die Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 21
Musikalische Leitung
Der musikalischen Leitung unterstehen die aktiven Mitglieder. Ihr obliegt die Aufsicht des gesamten musikalischen Betriebs. Die musikalische Leitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand. Sie entscheidet über die Vergabe und Besetzung der Instrumente. Die musikalische Leitung wird vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung genehmigt.


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§ 22
Materialwart
(1) Der Materialwart hat die Instandhaltung und Wartung der Instrumente und Geräte zu überwachen.
(2) Ferner hat er sämtliches Material karteimäßig zu erfassen, zu verwalten und regelmäßig auf Richtigkeit zu überprüfen.
§ 23
Beisitzer
Mindestens zwei Beisitzer wirken im Vorstand mit (§ 16 Abs. 2) Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.
§ 24 Pressewart
Der Pressewart ist für sämtliche Öffentlichkeitsarbeit zuständig. In Absprache mit dem Vorstand.
§ 25 Jugendwart
Der Jugendwart fungiert als Vertrauensperson für alle jugendlichen Mitglieder. Desweiteren vertritt er ihre Interessen in der Vorstandschaft. Die Jugendversammlung wählt einen Stellvertreter, der mind. 16 Jahre alt sein muss. Er ist kein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied. Er kann an den Vorstandsitzungen teilnehmen
§ 26
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1.
Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem 1.Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen dürfen.
§ 27


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Inhalt der Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr.
b) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und einer etwaigen Umlage. ( §§ 10 und 11 )
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Wahl der neuen Vorstandschaft nach § 16 und dessen Vertreter, davon ausgenommen ist die musikalische Leitung- (Nur wenn auch Wahlen gemacht werden müssen)
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 28
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vergl. § 20 ).
§ 29
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 30
Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten, mindestens zwei, Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis Ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


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§ 31
Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere
a) einen Verwaltungs- und Finanzausschuss
b) einen Musikausschuss
c) einen Vergnügungsausschuss
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
§ 32
Verwaltungs- und Finanzausschuss
Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss gehören neben dem Kassenwart die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an: Sie beraten den Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen.
§ 33
Musikausschuss
Der Musikausschuss unterstützt den Vorstand sowohl bei der musikalischen Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder als auch bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Spiel- und Musikbetriebs. Er setzt sich zusammen aus dem Musikwart und den von den einzelnen Sparten des Vereins bestellten und vom Vorstand bestätigten Übungsleitern.
§ 34
Vergnügungsausschuss
(1) Der Vergnügungsausschuss besteht aus sachkundigen Vertretern der aktiven und passiven Mitglieder. Er setzt das Programm für die gesellschaftlichen Veranstaltungen fest, das der Zustimmung des Vorstands bedarf und bereitet die Veranstaltungen vor.
(2) Der Vergnügungsausschuss kann sich beliebig aus der Reihe der aktiven und passiven Mitglieder durch Zuwahl ergänzen. Die Gewählten sind dem Vorstand anzuzeigen.


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D. Schlussbestimmungen
§ 35
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Musikwesens zu verwenden hat.
§ 36
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzungsneufassung wurde auf der Mitgliederversammlung am
beschlossen. Diese tritt mit Anmeldung und Abgabe beim Amtsgericht am ……....2014 in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, den 06.04.2014

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